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Werkvertragsrecht

  1. Werkvertrag- wenn der Erfolg geschuldet ist
  2. Pflichten von Auftragnehmer und Auftraggeber
  3. Abnahme und Mängelhaftung
  4. Rechte bei Verzögerungen und Budgetüberschreitungen
  5. Änderung und Anpassung eines Werkvertrags

Werkvertragsrecht

Werkvertrag- wenn der Erfolg geschuldet ist

Was ist ein Werkvertrag? - Die Definition

Der Werkvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer. Letzterer verpflichtet sich, ein spezifisches Werk zu erstellen, zu veredeln oder zu reparieren, während der Auftraggeber für das Ergebnis eine Vergütung (den sogenannten Werkslohn) zahlt. Beispiele sind die Gebäudesanierung oder das Erstellen eines Gutachtens. Das schweizerische Obligationenrecht (OR) ab Art. 363 regelt den Werkvertrag und sieht ihn als erfüllt an, wenn das abgelieferte Werk den vertraglich vereinbarten Bedingungen entspricht. Erweist sich das Werk als mangelhaft, kann der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Pflichten von Auftragnehmer und Auftraggeber

  • Auftragnehmer: Der Unternehmer oder Handwerker ist für die vollständige Herstellung des Werkes verantwortlich. Die geleisteten Stunden sind unerheblich – es zählt das Arbeitsergebnis. Der Auftragnehmer handelt eigenverantwortlich, stellt benötigte Werkzeuge und Materialien und trägt das Risiko bei unzureichender Leistung.
  • Auftraggeber: Ist das Werk mängelfrei, muss der Besteller die Leistung abnehmen und zahlen (Art. 372 OR). Haben die Vertragsparteien einen Festpreis vereinbart, wird dieser auch dann fällig, wenn der Aufwand des Unternehmers die Kalkulation übersteigt. Alternativ können die Kosten nach Aufwand berechnet werden.

Abnahme und Mängelhaftung

Die Abnahme erfolgt entweder ausdrücklich durch den Auftraggeber oder stillschweigend, wenn keine Prüfung oder Äusserung zur Arbeit erfolgt. Dennoch bleibt der Unternehmer bei späteren entdeckten Mängeln haftbar, insbesondere, wenn sie absichtlich verschwiegen wurden.

  • Mängelanzeige: Entdeckt der Auftraggeber Mängel, muss er diese umgehend melden (Art. 370 OR). Versäumt er dies, gilt der Mangel als akzeptiert. Die Verjährung für Mängelrechte beträgt:
    • 2 Jahre für bewegliche Werke ab Abnahme,
    • 5 Jahre für in unbewegliche Werke integrierte und alle unbeweglichen Werke,
    • 10 Jahre bei arglistig verschwiegenen Mängeln (Art. 210 OR).

Rechte bei Verzögerungen und Budgetüberschreitungen

  • Verzögerung: Wird offensichtlich, dass der Auftragnehmer das Werk nicht fristgerecht abschliesst, kann der Auftraggeber zurücktreten, insbesondere bei erheblicher Verzögerung.
  • Budgetüberschreitung: Überschreitet der Auftragnehmer das vereinbarte Budget ohne Auftraggeberverschulden, darf dieser die Vergütung kürzen oder die Arbeiten stoppen (Art. 375 OR).

Änderung und Anpassung eines Werkvertrags

Um eine Änderung im Werkvertrag vorzunehmen, etwa bei Kostenüberschreitungen oder erweiterten Leistungsanforderungen, ist die Zustimmung beider Parteien erforderlich. Bei Streitigkeiten empfiehlt es sich, einen Gutachter hinzuzuziehen, um die Lage zu klären.

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