Gestaltungsplan – Wichtige Informationen für Bauvorhaben in der Schweiz
Was ist ein Gestaltungsplan? - Die Definition
Der Gestaltungsplan ist ein Planungsinstrument, das die bauliche Nutzung und Gestaltung eines bestimmten Grundstücks oder Areals festlegt. In der Schweiz dient er dazu, eine Spezialbauordnung aufzustellen, die über allgemeine Zonen- und Nutzungsvorschriften hinausgeht. Der Plan regelt Details wie die Erschliessung, Bebauung, Gestaltung und Nutzung des Grundstücks und kann dabei von der kantonalen Grundordnung abweichen. Er wird entweder auf Veranlassung der Gemeinden (öffentlicher Gestaltungsplan) oder durch Privatpersonen wie Architekten oder Bauunternehmer erstellt, die den Plan zur Genehmigung bei den Baubehörden einreichen.
Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Gestaltungsplänen
Private Gestaltungspläne ermöglichen Grundstückseigentümern die Einbringung individueller Bebauungsvorschläge. Diese Vorschläge müssen dann von den kantonalen Behörden genehmigt werden. Bei öffentlichen Gestaltungsplänen hingegen macht die Gemeinde selbst Vorschläge, etwa zur Überbauung oder Sanierung eines bestimmten Gebiets. Dies erfordert ein öffentliches Interesse und Bürgerinnen können im Rahmen eines Einspracheverfahrens Einwände oder Kommentare vorbringen. Öffentliche Pläne betreffen oft grössere Flächen und sollen der optimalen städtebaulichen oder naturnahen Nutzung eines Gebiets dienen.
Ziel und Zweck des Gestaltungsplans
Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass Grundstücke in architektonisch, wohnhygienisch und landschaftlich optimaler Weise genutzt werden. Er definiert Vorgaben zur Bebauung und Gestaltung von Gebäuden sowie zur Umgebungsgestaltung, beispielsweise für Gartenanlagen und Freiflächen. Zudem kann der Plan Sonderbauvorschriften enthalten, die von den Vorgaben in der Bau- und Zonenordnung (BZO) abweichen. Dies umfasst Regelungen zur Erhöhung der Geschosszahl, Gebäudelänge, Firsthöhe oder zur Durchmischung der Nutzung.
Da der Gestaltungsplan hierarchisch über allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften steht, ist er sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke von Bedeutung. Er gibt detaillierte bauliche Vorgaben, die Investoren und Bauherren bei der Planung berücksichtigen müssen.
Planungspflicht und Einspracheverfahren
Ob ein Gestaltungsplan erforderlich ist, hängt von den lokalen Vorschriften im Zonenplan oder Baureglement ab. Gemeinden können den Plan verlangen, wenn das Projekt potenzielle Konflikte birgt oder ein öffentliches Interesse besteht. Grundstückseigentümer sollten sich frühzeitig über die kantonalen Bauvorschriften informieren.
Der Entwurf durchläuft ein Auflage- und Einspracheverfahren, bei dem der Gemeinderat den Entwurf zunächst sichtet und dann öffentlich zur Prüfung und Einsprache auslegt. Anwohner und Interessierte haben Gelegenheit, Einwände vorzubringen. Erst nach Bearbeitung und Klärung dieser Einsprüche erfolgt die endgültige Genehmigung durch die Gemeinde. Gegen Gestaltungspläne kann das Referendum ergriffen werden, so dass eine Abstimmung über das Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Frist und Aufhebung des Gestaltungsplans
Ein einmal genehmigter Gestaltungsplan ist verbindlich und bleibt für eine bestimmte Zeit in Kraft. Die Frist, innerhalb derer das Projekt umgesetzt werden muss, kann je nach Kanton zwischen 5 und 15 Jahren liegen. Eine vorzeitige Aufhebung ist nur unter Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben möglich und muss formal durch die zuständige Gemeinde erfolgen.